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Doppelte Haushaltsführung: Hausrat und Einrichtungsgegenstände weiter voll abzugsfähig

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Seit 2014 sind bei einer doppelten Haushaltsführung für Unterkunftskosten nur noch maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehbar. Zu diesen Unterkunftskosten zählt das Bundesfinanzministerium auch die Aufwendungen für notwendige Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitsmittel). Diese Ansicht teilt das Finanzgericht Düsseldorf jedoch nicht.

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer unterhielt im Streitjahr 2014 neben seinem eigenen Hausstand (Lebensmittelpunkt) eine Wohnung am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte er den Abzug von notwendigen Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten (Miete zuzüglich Nebenkosten, Aufwendungen bzw. Abschreibungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände).

Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jedoch nur insoweit, als sie den Betrag von 1.000 EUR pro Monat nicht überstiegen. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer und machte geltend, die Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung seien unbeschränkt abzugsfähig,
da sie keine Unterkunftskosten darstellen. Diese Auffassung bestätigte nun das Finanzgericht Düsseldorf.

 

Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat werden vom Höchstbetrag nicht erfasst. Weder aus dem gesetzlichen Wortlaut noch aus teleologischen und historischen Erwägungen ergibt sich eine Begrenzung dieser Aufwendungen. Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung war und ist, lediglich die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 EUR monatlich zu begrenzen – nicht hingegen sonstige notwendige Aufwendungen.

Beachten Sie:   Mit dieser Entscheidung will sich die Finanzverwaltung allerdings nicht zufriedengeben und hat Revision eingelegt. Da diese bereits anhängig ist, können geeignete Fälle über einen Einspruch vorerst offengehalten werden.

 

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 14.3.2017, Az. 13 K 1216/16 E, Rev. BFH Az. VI R 18/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193302; BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 – S 2353/14/10002, Rz. 104

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