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Keine Umsatzsteuer auf Pokergewinne

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Preisgelder oder Spielgewinne, die ein Berufspokerspieler (nur) bei erfolgreicher Teilnahme an Spielen fremder Veranstalter erhält, kein Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Pokerspielers (an den Veranstalter oder die Mitspieler) sind. Deshalb muss der Pokerspieler von seinen Spielgewinnen keine Umsatzsteuer abführen.

Zwischen der Teilnahme an Pokerturnieren, Cash-Games sowie Internet-Pokerveranstaltungen und den erhaltenen Zahlungen (Preisgeldern und Spielgewinnen) besteht nicht der für eine Leistung gegen Entgelt erforderliche unmittelbare Zusammenhang. Das Preisgeld oder der Spielgewinn wird nicht für die Teilnahme am Turnier, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses gezahlt.

Der Bundesfinanzhof stellte aber auch klar, dass die Teilnahme an einem Pokerspiel eine der Umsatzsteuer unterliegende Dienstleistung gegen Entgelt ist, wenn der Veranstalter an den Pokerspieler hierfür eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt
(z. B. Antrittsgeld). In einem solchen Fall ist die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die vom Spieler erbrachte Dienstleistung, an dem Pokerspiel teilzunehmen. Ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegt die Leistung der Veranstalter von Pokerspielen, die Spieler gegen Entgelt (z. B. Turniergebühr) zum Spiel zulassen.

 

Beachten Sie: Bereits 2015 hatte der Bundesfinanzhof darüber entschieden, ob Pokergewinne der Einkommensteuer unterliegen. Dabei stellten die Richter vor allem auf die Tatbestandsmerkmale der Nachhaltigkeit und der Gewinnerzielungsabsicht ab, die im Streitfall erfüllt waren. Letztlich kommt es hier auf den Einzelfall an, wobei stets zwischen einem am Markt orientierten einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Betätigung abzugrenzen ist.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 30.8.2017, Az. XI R 37/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197354; BFH-Urteil vom 16.9.2015, Az. X R 43/12

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