Veräußerung eines Liebhabereibetriebs kann teuer werden
Wird ein Betrieb nach der steuerlichen Berücksichtigung von Anlaufverlusten als Liebhabereibetrieb deklariert und werden stille Reserven festgeschrieben, sollten diese nicht aus den Augen verloren werden. Denn bei einer späteren Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs führen die stillen Reserven zu einer Steuermehrbelastung. Diese Handhabung hat der Bundesfinanzhof aktuell bestätigt.
Beim Übergang von einem Gewerbebetrieb zur einkommensteuerlich unbeachtlichen Liebhaberei handelt es sich nicht um eine Betriebsaufgabe. Sind jedoch stille Reserven vorhanden, sind diese auf den Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei gesondert festzustellen.
Bei einem späteren Verkauf oder einer Aufgabe des Liebhabereibetriebs gilt Folgendes: Der steuerpflichtige Teil des Gewinns ist im Jahr der Veräußerung oder Aufgabe zu versteuern. Er entspricht der Höhe nach den auf den Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei festgestellten stillen Reserven.
Quelle | BFH-Urteil vom 11.5.2016, Az. X R 15/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190112